Hat sich der Besitzer durch verbotene Eigenmacht oder durch eine Straftat den Besitz verschafft, so haftet er dem Eigentümer nach den Vorschriften über den Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen.
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Kapitel 4 · Ansprüche aus dem Eigentum › § 992
Haftung des deliktischen Besitzers
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