(1) Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben.
(2) Die Einigung des bisherigen Besitzers und des Erwerbers genügt zum Erwerb, wenn der Erwerber in der Lage ist, die Gewalt über die Sache auszuüben.
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Kapitel 27 · Unerlaubte Handlungen › Abschnitt 1 · Besitz › § 854
Erwerb des Besitzes
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