Sind einige von mehreren Erben auf einen und denselben Bruchteil der Erbschaft eingesetzt (gemeinschaftlicher Erbteil), so finden in Ansehung des gemeinschaftlichen Erbteils die Vorschriften der §§ 2089 bis 2092 entsprechende Anwendung.
Home› Civil Code & Private Law› BGB
Kapitel 2 · Erbeinsetzung › § 2093
Gemeinschaftlicher Erbteil
←→ also move between §§