Der Schuldner hat während des Verzugs jede Fahrlässigkeit zu vertreten. Er haftet wegen der Leistung auch für Zufall, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten sein würde.
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Kapitel 1 · Verpflichtung zur Leistung › § 287
Verantwortlichkeit während des Verzugs
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