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Kapitel 3 · Beschränkte persönliche Dienstbarkeiten  ›  Abschnitt 6 · Reallasten › § 1112

Ausschluss unbekannter Berechtigter

Ist der Berechtigte unbekannt, so findet auf die Ausschließung seines Rechts die Vorschrift des § 1104 entsprechende Anwendung.

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