Ist der Berechtigte unbekannt, so findet auf die Ausschließung seines Rechts die Vorschrift des § 1104 entsprechende Anwendung.
Home› Civil Code & Private Law› BGB
Kapitel 3 · Beschränkte persönliche Dienstbarkeiten › Abschnitt 6 · Reallasten › § 1112
Ausschluss unbekannter Berechtigter
←→ also move between §§