[eu]cite

Home› Civil Code & Private Law› BGB

Kapitel 5 · Rücktritt; Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen › § 350

Erlöschen des Rücktrittsrechts nach Fristsetzung

Ist für die Ausübung des vertraglichen Rücktrittsrechts eine Frist nicht vereinbart, so kann dem Berechtigten von dem anderen Teil für die Ausübung eine angemessene Frist bestimmt werden. Das Rücktrittsrecht erlischt, wenn nicht der Rücktritt vor dem Ablauf der Frist erklärt wird.

←→ also move between §§