[eu]cite

Home› Civil Code & Private Law› BGB

Kapitel 2 · Nießbrauch › § 1072

Beendigung des Nießbrauchs

Die Beendigung des Nießbrauchs tritt nach den Vorschriften der §§ 1063, 1064 auch dann ein, wenn das dem Nießbrauch unterliegende Recht nicht ein Recht an einer beweglichen Sache ist.

←→ also move between §§