(1) Die Erben können über einen Nachlassgegenstand nur gemeinschaftlich verfügen.
(2) Gegen eine zum Nachlass gehörende Forderung kann der Schuldner nicht eine ihm gegen einen einzelnen Miterben zustehende Forderung aufrechnen.
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Kapitel 4 · Mehrheit von Erben › § 2040
Verfügung über Nachlassgegenstände, Aufrechnung
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