[eu]cite

Home› Civil Code & Private Law› BGB

Kapitel 17 · Gemeinschaft › § 750

Ausschluss der Aufhebung im Todesfall

Haben die Teilhaber das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, auf Zeit ausgeschlossen, so tritt die Vereinbarung im Zweifel mit dem Tode eines Teilhabers außer Kraft.

←→ also move between §§