Jeder Ehegatte kann den Betrag, den er nach § 1512 oder nach § 1513 Abs. 1 einem Abkömmling entzieht, auch einem Dritten durch letztwillige Verfügung zuwenden.
Home› Civil Code & Private Law› BGB
Kapitel 3 · Gütergemeinschaft › § 1514
Zuwendung des entzogenen Betrags
←→ also move between §§