Die Vorschriften dieses Abschnitts finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
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Kapitel 2 · Verzug des Gläubigers › Abschnitt 2 · Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen *) › § 306a
Umgehungsverbot
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