Wer in der ersten, der zweiten oder der dritten Ordnung verschiedenen Stämmen angehört, erhält den in jedem dieser Stämme ihm zufallenden Anteil. Jeder Anteil gilt als besonderer Erbteil.
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Kapitel 4 · Sonstige Pflegschaft › Abschnitt 1 · Erbfolge › § 1927
Mehrere Erbteile bei mehrfacher Verwandtschaft
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