Die Gesamtgläubiger sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen berechtigt, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.
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Kapitel 4 · Erlass › Abschnitt 7 · Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern › § 430
Ausgleichungspflicht der Gesamtgläubiger
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