[eu]cite

Home› Civil Code & Private Law› BGB

Kapitel 4 · Erlass  ›  Abschnitt 7 · Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern › § 430

Ausgleichungspflicht der Gesamtgläubiger

Die Gesamtgläubiger sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen berechtigt, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.

←→ also move between §§