[eu]cite

Home› Civil Code & Private Law› BGB

Kapitel 2 · Willenserklärung › § 140

Umdeutung

Entspricht ein nichtiges Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäfts, so gilt das letztere, wenn anzunehmen ist, dass dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt sein würde.

←→ also move between §§