[eu]cite

Home› Civil Code & Private Law› BGB

Kapitel 2 · Verzug des Gläubigers › § 297

Unvermögen des Schuldners

Der Gläubiger kommt nicht in Verzug, wenn der Schuldner zur Zeit des Angebots oder im Falle des § 296 zu der für die Handlung des Gläubigers bestimmten Zeit außerstande ist, die Leistung zu bewirken.

←→ also move between §§