Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
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Kapitel 2 · Verzug des Gläubigers › Abschnitt 2 · Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen *) › § 305b
Vorrang der Individualabrede
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