Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Home› Civil Code & Private Law› BGB
Kapitel 2 · Willenserklärung › § 133
Auslegung einer Willenserklärung
←→ also move between §§