[eu]cite

Home› Civil Code & Private Law› BGB

Kapitel 1 · Hypothek › § 1114

Belastung eines Bruchteils

Ein Bruchteil eines Grundstücks kann außer in den in § 3 Abs. 6 der Grundbuchordnung bezeichneten Fällen mit einer Hypothek nur belastet werden, wenn er in dem Anteil eines Miteigentümers besteht.

←→ also move between §§