[eu]cite

Home› Civil Code & Private Law› BGB

Kapitel 3 · Einsetzung eines Nacherben › § 2142

Ausschlagung der Nacherbschaft

(1) Der Nacherbe kann die Erbschaft ausschlagen, sobald der Erbfall eingetreten ist.
(2) Schlägt der Nacherbe die Erbschaft aus, so verbleibt sie dem Vorerben, soweit nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat.

←→ also move between §§