Hat der Erblasser die Armen ohne nähere Bestimmung bedacht, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die öffentliche Armenkasse der Gemeinde, in deren Bezirk er seinen letzten Wohnsitz gehabt hat, unter der Auflage bedacht ist, das Zugewendete unter Arme zu verteilen.
Home› Civil Code & Private Law› BGB
Kapitel 1 · Allgemeine Vorschriften › § 2072
Die Armen
←→ also move between §§