(1) Nach der Beendigung der Gütergemeinschaft setzen sich die Ehegatten über das Gesamtgut auseinander.
(2) Bis zur Auseinandersetzung gilt für das Gesamtgut die Vorschrift des § 1419.
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Kapitel 3 · Gütergemeinschaft › § 1471
Beginn der Auseinandersetzung
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