Abweichend von § 280 Abs. 1 hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber Ersatz für den aus der Verletzung einer Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis entstehenden Schaden nur zu leisten, wenn er die Pflichtverletzung zu vertreten hat.
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Kapitel 8 · Dienstvertrag und ähnliche Verträge › § 619a
Beweislast bei Haftung des Arbeitnehmers
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