(1) Der Nießbrauch an einer beweglichen Sache erlischt, wenn er mit dem Eigentum in derselben Person zusammentrifft.
(2) Der Nießbrauch gilt als nicht erloschen, soweit der Eigentümer ein rechtliches Interesse an dem Fortbestehen des Nießbrauchs hat.
Home› Civil Code & Private Law› BGB
Kapitel 2 · Nießbrauch › § 1063
Zusammentreffen mit dem Eigentum
←→ also move between §§