Verweigert der Angewiesene vor dem Eintritt der Leistungszeit die Annahme der Anweisung oder verweigert er die Leistung, so hat der Anweisungsempfänger dem Anweisenden unverzüglich Anzeige zu machen. Das Gleiche gilt, wenn der Anweisungsempfänger die Anweisung nicht geltend machen kann oder will.
Home› Civil Code & Private Law› BGB
Kapitel 23 · Anweisung › § 789
Anzeigepflicht des Anweisungsempfängers
←→ also move between §§