Verwendet der Beauftragte Geld für sich, das er dem Auftraggeber herauszugeben oder für ihn zu verwenden hat, so ist er verpflichtet, es von der Zeit der Verwendung an zu verzinsen.
Home› Civil Code & Private Law› BGB
Kapitel 12 · Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste › § 668
Verzinsung des verwendeten Geldes
←→ also move between §§