Ist der Eigentümer im Besitz der Sache, so kann die Übergabe dadurch ersetzt werden, dass zwischen ihm und dem Erwerber ein Rechtsverhältnis vereinbart wird, vermöge dessen der Erwerber den mittelbaren Besitz erlangt.
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Kapitel 3 · Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen › § 930
Besitzkonstitut
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