[eu]cite

Home› Civil Code & Private Law› BGB

Kapitel 1 · Verpflichtung zur Leistung › § 267

Leistung durch Dritte

(1) Hat der Schuldner nicht in Person zu leisten, so kann auch ein Dritter die Leistung bewirken. Die Einwilligung des Schuldners ist nicht erforderlich.
(2) Der Gläubiger kann die Leistung ablehnen, wenn der Schuldner widerspricht.

←→ also move between §§