(1) Die Erbunwürdigkeit wird durch Anfechtung des Erbschaftserwerbs geltend gemacht.
(2) Die Anfechtung ist erst nach dem Anfall der Erbschaft zulässig. Einem Nacherben gegenüber kann die Anfechtung erfolgen, sobald die Erbschaft dem Vorerben angefallen ist.
(3) Die Anfechtung kann nur innerhalb der in § 2082 bestimmten Fristen erfolgen.
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Kapitel 8 · Gemeinschaftliches Testament › Abschnitt 6 · Erbunwürdigkeit › § 2340
Geltendmachung der Erbunwürdigkeit durch Anfechtung
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