(1) Die Pflegschaft für einen Abwesenden ist aufzuheben, 1. wenn der Abwesende an der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten nicht mehr verhindert ist, 2. wenn der Abwesende stirbt.
(2) Im Übrigen ist eine Pflegschaft aufzuheben, wenn der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist.
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Kapitel 4 · Sonstige Pflegschaft › § 1886
Aufhebung der Pflegschaft
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