[eu]cite

Home› Civil Code & Private Law› BGB

Kapitel 4 · Sonstige Pflegschaft › § 1886

Aufhebung der Pflegschaft

(1) Die Pflegschaft für einen Abwesenden ist aufzuheben, 1. wenn der Abwesende an der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten nicht mehr verhindert ist, 2. wenn der Abwesende stirbt.
(2) Im Übrigen ist eine Pflegschaft aufzuheben, wenn der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist.

←→ also move between §§