Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.
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Kapitel 12 · Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste › § 667
Herausgabepflicht
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