[eu]cite

Home› Civil Code & Private Law› BGB

Kapitel 1 · Gegenstand und Dauer der Verjährung › § 200

Beginn anderer Verjährungsfristen

Die Verjährungsfrist von Ansprüchen, die nicht der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen, beginnt mit der Entstehung des Anspruchs, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist. § 199 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

←→ also move between §§