(1) Das Recht zur Ablösung steht dem Eigentümer zu.
(2) Dem Gläubiger kann das Recht, die Ablösung zu verlangen, nicht eingeräumt werden. Im Falle des § 1133 Satz 2 ist der Gläubiger berechtigt, die Zahlung der Ablösungssumme aus dem Grundstück zu verlangen.
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Kapitel 2 · Grundschuld, Rentenschuld › § 1201
Ablösungsrecht
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