Ein Bruchteil eines Grundstücks kann mit dem Vorkaufsrecht nur belastet werden, wenn er in dem Anteil eines Miteigentümers besteht.
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Kapitel 3 · Beschränkte persönliche Dienstbarkeiten › Abschnitt 5 · Vorkaufsrecht › § 1095
Belastung eines Bruchteils
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