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Kapitel 3 · Beschränkte persönliche Dienstbarkeiten  ›  Abschnitt 5 · Vorkaufsrecht › § 1095

Belastung eines Bruchteils

Ein Bruchteil eines Grundstücks kann mit dem Vorkaufsrecht nur belastet werden, wenn er in dem Anteil eines Miteigentümers besteht.

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