Wer vermöge eines Rechts an einer fremden Sache befugt ist, sich Erzeugnisse oder sonstige Bestandteile der Sache anzueignen, erwirbt das Eigentum an ihnen, unbeschadet der Vorschriften der §§ 955 bis 957, mit der Trennung.
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Kapitel 3 · Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen › § 954
Erwerb durch dinglich Berechtigten
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