Die in den §§ 980, 981 vorgeschriebene Bekanntmachung erfolgt bei Reichs behörden und Reichs anstalten nach den von dem Bundesrat, in den übrigen Fällen nach den von der Zentralbehörde des Bundesstaats erlassenen Vorschriften.
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Kapitel 3 · Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen › § 982
Ausführungsvorschriften
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