Das Nachlassgericht hat dem überlebenden Ehegatten auf Antrag ein Zeugnis über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft zu erteilen. Die Vorschriften über den Erbschein finden entsprechende Anwendung.
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Kapitel 3 · Gütergemeinschaft › § 1507
Zeugnis über Fortsetzung der Gütergemeinschaft
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