Ein der Geschäftsführung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn kommt nicht in Betracht, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt werden würde.
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Kapitel 13 · Geschäftsführung ohne Auftrag › § 679
Unbeachtlichkeit des entgegenstehenden Willens des Geschäftsherrn
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