Die Verjährung ist gehemmt, solange der Schuldner auf Grund einer Vereinbarung mit dem Gläubiger vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist.
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Kapitel 2 · Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung › § 205
Hemmung der Verjährung bei Leistungsverweigerungsrecht
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