Eine Willenserklärung, welche durch die zur Übermittlung verwendete Person oder Einrichtung unrichtig übermittelt worden ist, kann unter der gleichen Voraussetzung angefochten werden wie nach § 119 eine irrtümlich abgegebene Willenserklärung.
Home› Civil Code & Private Law› BGB
Kapitel 2 · Willenserklärung › § 120
Anfechtbarkeit wegen falscher Übermittlung
←→ also move between §§