Gehört der überlebende Ehegatte zu den erbberechtigten Verwandten, so erbt er zugleich als Verwandter. Der Erbteil, der ihm auf Grund der Verwandtschaft zufällt, gilt als besonderer Erbteil.
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Kapitel 4 · Sonstige Pflegschaft › Abschnitt 1 · Erbfolge › § 1934
Erbrecht des verwandten Ehegatten
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