Durch die Annahme eines Auftrags verpflichtet sich der Beauftragte, ein ihm von dem Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen.
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Kapitel 12 · Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste › § 662
Vertragstypische Pflichten beim Auftrag
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