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Kapitel 27 · Unerlaubte Handlungen  ›  Abschnitt 2 · Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken › § 877

Rechtsänderungen

Die Vorschriften der §§ 873, 874, 876 finden auch auf Änderungen des Inhalts eines Rechts an einem Grundstück Anwendung.

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