Das Vorkaufsrecht beschränkt sich auf den Fall des Verkaufs durch den Eigentümer, welchem das Grundstück zur Zeit der Bestellung gehört, oder durch dessen Erben; es kann jedoch auch für mehrere oder für alle Verkaufsfälle bestellt werden.
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Kapitel 3 · Beschränkte persönliche Dienstbarkeiten › Abschnitt 5 · Vorkaufsrecht › § 1097
Bestellung für einen oder mehrere Verkaufsfälle
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