[eu]cite

Home› Civil Code & Private Law› BGB

Kapitel 2 · Willenserklärung › § 125

Nichtigkeit wegen Formmangels

Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.

←→ also move between §§