Die Ehegatten können über die Unterhaltspflicht für die Zeit nach der Scheidung Vereinbarungen treffen. Eine Vereinbarung, die vor der Rechtskraft der Scheidung getroffen wird, bedarf der notariellen Beurkundung. § 127a findet auch auf eine Vereinbarung Anwendung, die in einem Verfahren in Ehesachen vor dem Prozessgericht protokolliert wird.
Home› Civil Code & Private Law› BGB
Kapitel 4 · Gestaltung des Unterhaltsanspruchs › § 1585c
Vereinbarungen über den Unterhalt
←→ also move between §§