Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.
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Kapitel 12 · Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste › § 666
Auskunfts- und Rechenschaftspflicht
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