Die Vorschriften des § 170, des § 171 Abs. 2 und des § 172 Abs. 2 finden keine Anwendung, wenn der Dritte das Erlöschen der Vertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt oder kennen muss.
Home› Civil Code & Private Law› BGB
Kapitel 5 · Vertretung und Vollmacht › § 173
Wirkungsdauer bei Kenntnis und fahrlässiger Unkenntnis
←→ also move between §§