(1) Die Verjährung kann bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden.
(2) Die Verjährung kann durch Rechtsgeschäft nicht über eine Verjährungsfrist von 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn hinaus erschwert werden.
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Kapitel 1 · Gegenstand und Dauer der Verjährung › § 202
Unzulässigkeit von Vereinbarungen über die Verjährung
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