Die elterliche Sorge eines Elternteils endet, wenn er für tot erklärt oder seine Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt wird, mit dem Zeitpunkt, der als Zeitpunkt des Todes gilt.
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Kapitel 5 · Elterliche Sorge › § 1677
Beendigung der Sorge durch Todeserklärung
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