Ist der Geschäftsführer über die Person des Geschäftsherrn im Irrtum, so wird der wirkliche Geschäftsherr aus der Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet.
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Kapitel 13 · Geschäftsführung ohne Auftrag › § 686
Irrtum über die Person des Geschäftsherrn
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